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Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Für eine Vielzahl von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten wurden die erforderlichen Sicherheitsziele in EU-Richtlinien festgeschrieben. Die Einhaltung dieser wesentlichen Anforderungen ist für die Hersteller und Importeure zwingend. Mit welchen Mitteln diese Sicherheitsziele erreicht werden, bleibt dem Hersteller (Importeur) überlassen. Durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung bescheinigt er, dass alle Bestimmungen der anzuwendenden Richtlinien/Verordnungen beachtet werden.
Die Gewerbeaufsicht überprüft anhand von Stichproben (siehe Geräte- und Produktsicherheit), ob die Produkte tatsächlich den einschlägigen Bestimmungen entsprechen und das CE-Kennzeichen zu Recht vergeben wurde und ergreift ggf. die erforderlichen Maßnahmen.
Die Bestimmungen aus folgenden Rechtsverordnungen/Richtlinien werden durch die Gewerbeaufsicht überprüft:

  • 01. ProdSV – Niederspannungsrichtlinie
  • 02. GPSGV – Spielzeugrichtlinie
  • 06. ProdSV – einfache Druckbehälter
  • 07. ProdSV - Gasverbrauchseinrichtungen
  • 08. ProdSV – Richtlinie über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstung
  • 09. ProdSV – Maschinerichtlinie
  • 10. ProdSV - Sportbooterichtlinie
  • 11. ProdSV – Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche
  • 12. ProdSV – Inverkehrbringen von Aufzügen
  • 14. ProdGV – Druckgeräterichtlinie
  • 32. BImSchV- Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
  • Beschaffenheitsanforderungen aus sonstigen Rechtverordnungen z. B. Betriebssicherheitsverordnung