Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, gefährliche Stoffe nach Möglichkeit durch weniger gefährliche Ersatzstoffe zu substituieren und die Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass die Beschäftigten den Gefahrstoffen möglichst wenig ausgesetzt sind. Diese und weitere Anforderungen, zum Beispiel auch bei der bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind in der Gefahrstoffverordnung geregelt. Konkretisiert werden diese Vorschriften durch Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).
Gefährliche Stoffe müssen vor dem Inverkehrbringen nach den Vorgaben der CLP-Verordnung eingestuft, verpackt und gekennzeichnet werden. Außerdem muss ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden. Bestimmte, besonders gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen gar nicht oder nur mit Einschränkungen in Verkehr gebracht werden. Hierfür können gegebenenfalls eine Erlaubnis und der Nachweis einer speziellen Sachkunde erforderlich sein. Diese und weitere Anforderungen an das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sind in der Chemikalienverbotsverordnung sowie im Anhang XVII der REACH-Verordnung geregelt.
Arbeitsschutz
Arbeiten mit Gefahrstoffen
Gefahrstoffportal für KMU
Gefahrstoffverzeichnis
Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (GESTIS)
Informationssystem Chemikalien des Bundes und der Länder
Gefährdungsbeurteilung
Gefahrstoffinformationssystem Chemie (GisChem)
Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG)
Nanotechnologie
(begaste) Frachtcontainer
Verbraucherschutz
Anfrage zu besonders besorgniserregenden Chemikalien in Produkten
Inverkehrbringen
Einstufung und Kennzeichnung
REACH-CLP Helpdesk
Sicherheitsdatenblatt
Rechtsvorschriften
Chemikaliengesetz
Gefahrstoffverordnung
Chemikalienverbotsverordnung
REACH-Verordnung
CLP-Verordnung
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)