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Chemikalienrecht

Arbeitsschutz

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, gefährliche Stoffe nach Möglichkeit durch weniger gefährliche Ersatzstoffe zu substituieren und die Arbeitsverfahren so zu gestalten, dass die Beschäftigten den Gefahrstoffen möglichst wenig ausgesetzt sind. Diese und weitere Anforderungen, zum Beispiel auch bei der bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind in der Gefahrstoffverordnung geregelt. Konkretisiert werden diese Vorschriften durch Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).

Verbraucherschutz

Gefährliche Stoffe müssen vor dem Inverkehrbringen nach den Vorgaben der CLP-Verordnung eingestuft, verpackt und gekennzeichnet werden. Außerdem muss ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden. Bestimmte, besonders gefährliche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse dürfen gar nicht oder nur mit Einschränkungen in Verkehr gebracht werden. Hierfür können gegebenenfalls eine Erlaubnis und der Nachweis einer speziellen Sachkunde erforderlich sein. Diese und weitere Anforderungen an das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sind in der Chemikalienverbotsverordnung sowie im Anhang XVII der REACH-Verordnung geregelt.

  • Überprüfung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften sowohl für den Verbraucherschutz als auch im Rahmen des Arbeitsschutzes
  • Entgegennahme von Mitteilungen über Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Asbest, über Begasungen und Schädlingsbekämpfungen sowie über Unfälle und Erkrankungen durch Gefahrstoffe
  • Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften der Gefahrstoffverordnung im Einzelfall
  • Zulassung von Betrieben zur Durchführung von Abbruch- und Sanierungsarbeiten bei Gegenwart von Asbest in schwach gebundener Form
  • Untersuchung von Materialproben auf Asbesthaltigkeit
  • Erteilung von Erlaubnissen und Befähigungsscheinen zur Durchführung von Begasungen
  • Erteilung von Erlaubnissen und Entgegennahme von Anzeigen für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die als giftig oder sehr giftig zu kennzeichnen sind
  • Abnahme von Sachkundeprüfungen gemäß § 5 Chemikalienverbotsverordnung
  • Schutz der Verbraucher vor mangelhaften chemischen Produkten (stoffliche Marktüberwachung)