Personen, die im Rahmen der
tätig werden wollen, benötigen Sie einen Strahlenpass.
Die Registrierung eines Strahlenpasses erfolgt bei der Behörde, bei der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat.
Für Firmen mit Sitz im Bundesland Bremen ist dies die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
Ein registrierter Strahlenpass ist 6 Jahre gültig und Eigentum des Strahlenpassinhabers.
Wenn bei der Beschäftigung in einer fremden Anlage oder Einrichtung oder bei einer Tätigkeit im Zusammenhang mit einer fremden Röntgeneinrichtung oder einem fremden Störstrahler die Strahlendosis von einem Millisievert (1 mSv) im Kalenderjahr überschritten werden kann, ist eine Tätigkeit in diesen Arbeitsbereichen nur mit Strahlenpass erlaubt.
Der Strahlenschutzverantwortliche beziehungsweise die zur Führung eines Strahlenpasses verantwortliche Person sorgen dafür, dass nur Personen in diesen Bereichen tätig werden, die einen vollständig geführten und registrierten Strahlenpass besitzen.
Ein vor dem 31. Dezember 2018 ausgestellter gültiger Strahlenpass kann bis zu dem darin vorgesehenen Ende der Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember 2024, weiterverwendet werden, sofern in diesen Strahlenpass bis spätestens 30. Juni 2019 die persönliche Kennnummer des Strahlenpassinhabers nach § 170 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes eingetragen wird.
Der Strahlenpass muss dem Muster eines Strahlenpasses nach Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Strahlenpass vom 16. Juni 2020 entsprechen und alle erforderlichen Angaben enthalten.
Damit vergeblich Wege vermieden werden, hier eine Angabe der Seitenzahlen, die vor der Registrierung eines Strahlenpasses vom Antragsteller unbedingt auszufüllen sind:
Mit der Vorlage von Strahlenpässen zur Registrierung sind uns schriftlich die folgenden Angaben zu den betreffenden Personen zu übermitteln:
Sie können unser Formular für die Strahlenpassregistrierung (pdf, 65.8 KB) nutzen.
Geeignete Nachweise der bisherigen Exposition können
sein.
Falls es sich um die reguläre Registrierung eines Folgepasses handelt, ist auch der alte Pass vorzulegen. Dieser wird von uns entwertet.
Füllen Sie den Strahlenpass vollständig aus.
Der Strahlenpassinhaber und die strahlenschutzverantwortliche Person beziehungsweise die für das Führen von Strahlenpässen verantwortliche Person müssen den Strahlenpass eigenhändig unterschreiben.
Reichen Sie den Strahlenpass mit einem formlosen Anschreiben sowie den erforderlichen Unterlagen bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ein (siehe auch „Voraussetzungen“).
Bei einer Folgepassregistrierung ist der alte Pass ebenso vorzulegen.
Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen prüft die Unterlagen und Ihr Anliegen. Gegebenenfalls fordern wir weitere Unterlagen von Ihnen an.
Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen registriert und siegelt den Strahlenpass.
Sie erhalten den Strahlenpass.
Der Gebührenbescheid wird Ihnen ausgehändigt oder geht Ihnen mit der Post zu.
Die Bearbeitung dauert in der Regel 1 bis 2 Wochen.
Die Registrierung eines Strahlenpasses ist gebührenpflichtig. Die Gebühren werden gemäß der Gesundheits-Kostenverordnung (GesundKostV) nach Zeitaufwand berechnet.
Die Gebühr beträgt derzeit mindestens 55 € pro Strahlenpass (Stand August 2024).