Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit zahlreichen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften stellt die gesetzliche Grundlage für die Genehmigung und Überwachung von Anlagen dar, von denen Emissionen (z. B. Lärm, Staub, Schadstoffe) in die Umgebung ausgehen können.
Auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen unterliegen den Vorgaben des BImSchG. Diese Anlagen müssen ebenfalls entsprechend des Standes der Technik ausgerüstet sein, um eine Schädigung der Schutzgüter zu vermeiden. Näheres ergibt sich aus dem Zweiten Abschnitt (§§ 22 – 25) des BImSchG.
Merkblatt Betrieb nicht genehmigungsdürftige Anlagen (pdf, 197.8 KB)