Grundlage der Luftreinhaltung bildet das 1974 in Kraft getretene Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Das BImSchG regelt die Begrenzung von Immissionen auf ein verträgliches Maß und legt Emissionsgrenzwerte für verschiedene Bereiche wie Lärm, Luftschadstoffe und elektromagnetische Felder fest.
Das Aufgabengebiet der Luftreinhaltung umfasst:
Hier werden Höchstmengen für die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen festgelegt und überwacht, beispielsweise bei Großfeuerungsanlagen (Kraftwerken), Abfallverbrennungsanlagen, Kleinfeuerungsanlagen (Heizungen) oder chemischen Reinigungen.
Wichtigstes Instrument für die Überwachung im Anlagenbezogenen Immissionsschutz bildet die TA-Luft. Diese technische Anleitung dient nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern dient auch der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.
Hier wird direkt an den verwendeten Produkten angesetzt, beispielsweise Regelungen für Inhaltsstoffe im Kraftstoff (u.a. für Schwefel, Blei, Benzol) oder die Verwendung emissionsarmer Lacke, Farben und Klebstoffe.
Regelungen bei der Überwachung zum Produktbezogenen Immissionsschutz sind in der 10. BImSchV für die Kraftstoffe bzw. in der 31. BImSchV für die Lösemittel festgelegt.
Hier können Bürger ihre Anliegen hinsichtlich erheblicher Belästigungen, verursacht durch benachbarte Betriebe Luftschadstoffe / Gerüche, Lärmbelästigung oder aber auch durch private Anlagen (Kamine, Heizungsanlagen) vorbringen.
Für eine bundeseinheitliche Vorgehensweise für die Geruchsbeurteilung wird die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) zu Rate gezogen. Sie regelt die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen bei der Genehmigung und Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen und nicht-genehmigungsbedürftigen Anlagen, und wird auch bei der Bauleitplanung und bei der Beurteilung von Nachbarschaftsbeschwerden eingesetzt.