Künstliche elektrische und magnetische Felder werden in heutiger Zeit in vielfältiger Weise, wie etwa beim Mobilfunk, gezielt genutzt oder treten als Begleiterscheinung elektrischer Vorgänge, z. B. beim Stromtransport, allgegenwärtig in Umwelt und Alltag auf. Die Anlagen werden als Hoch- und Niederfrequenzanlagen unterschieden.
Die 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (26. BImSchV) enthält Grenzwerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Betrieb von Hoch- und Niederfrequenzanlagen.
Bei Hochfrequenzanlagen handelt es sich im Wesentlichen um ortsfeste Mobilfunk-Sendeanlagen. Bei den Niederfrequenzanlagen werden insbesondere Freileitungen und Erdkabel als auch Elektroumspannwerke berücksichtigt.
Hochfrequenzanlagen, als auch besonders benannte Niederfrequenzanlagen sind der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Änderung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. BImSchV nachzuweisen.
Die Einhaltung der Grenzwerte für die Hochfrequenzanlagen erfolgt durch Vorlage einer Standortbescheinigung durch die Bundesnetzagentur (Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post).
Ein besonderes Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von Hoch- und Niederfrequenzanlagen schließt die 26. BImSchV grundsätzlich aus.