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Sprengstoff

Sprengstoffgesetz (SprengG), Explosionsgefährliche Stoffe

Sprengstoffe haben bereits seit vielen Jahren Einzug in unserem täglichen Leben gehalten und z. B. als Lebensretter möchte sie keiner mehr missen.

Explosionsgefährliche Stoffe werden u. a. in Signal- und Rettungsmittel, Feuerwerkskörpern, Airbags und Gurtstraffer und zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen eingesetzt, Sprengstoffe werden aber auch beim Rückbau von Bauwerken verwendet.
Fundmunition aus den Weltkriegen enthalten auch Sprengstoffe, das Aufsuchen und Beseitigen der Fundmunition ist besonders geschulten Personal vorbehalten und fällt auch unter dem Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes.

Das Sprengstoffgesetz (SprengG) regelt den Umgang und Verkehr sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen, die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosions­gefährliche Stoffe).

Für den Vollzug des Sprengstoffgesetzes im Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen zuständig.

Zu den Zuständigkeiten zählen zum Beispiel:

  • Erlaubnisse nach § 7 SprengG (gewerblicher Bereich)
  • Lagergenehmigungen nach § 17 SprengG
  • Befähigungsscheine nach § 20 SprengG
  • Erlaubnisse nach § 27 SprengG (privater Bereich)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 34 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

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