Anlagen zur Anwendung von nichtionisierender Strahlung (z. B. Lasern und intensiven Lichtquellen, Ultraschall sowie elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder) werden zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken wie z. B. zur dauerhaften Haarentfernung oder bei von elektromagnetischen Feldern unterstützten Trainingsmethoden oder unter Arztvorbehalt zur Fettreduzierung eingesetzt.
Diese Anwendungen können mit Gesundheitsrisiken für die Menschen verbunden sein, an denen sie eingesetzt werden. Um Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlen zu schützen, ist Ende 2020 die NiSV in Kraft getreten.
...den Betrieb von Geräten, die nichtionisierende Strahlung aussenden und zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden.
...die Informations- und Dokumentationspflichten von deren Betreibern.
...die Qualifikation von Personen, die nichtionisierende Strahlungsquellen einsetzen (Fachkunde).
Zunächst betreffen die Anforderungen insbesondere die Anzeigepflicht für die in den Regelungsumfang der NiSV fallenden Geräte. Die Durchführung bestimmter Tätigkeiten steht nach NiSV unter Arztvorbehalt.
Der Betreiber ist nach § 3 Abs. 3 NiSV verpflichtet, derartige Geräte bei der zuständigen Behörde (in Bremen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen) anzuzeigen, sofern diese
Bei Unklarheiten bzgl. der Art bzw. der Eigenschaften eines verwendeten Gerätes empfiehlt sich die Nachfrage beim Hersteller.
Anzeige für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken nach § 3 Absatz 3 NiSV
Onlineformular
Alternativ: PDF-Version des Anzeigeformulars (pdf, 70.6 KB)
Entscheidungshilfe bei der Zuordnung Ihrer Anlagen und Geräte (pdf, 470.7 KB)
Achtung: Diese Informationen dienen Ihrer persönlichen Information, zu Gerichtsurteilen im Bereich Strahlenschutz, die Liste ist nicht vollständig. Sie umfassen daher evtl. nicht alle Möglichkeiten für Ihren konkreten Fall und können daher auch nicht die Unterstützung durch Anwälte ersetzen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetz.
In Verbindung mit eingereichter Beschwerde
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2022 - 13 B 1465/21