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Betriebssicherheit von Arbeitsmitteln

Seit dem 03.10.2002 regelt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber,
  • deren Benutzung bei der Arbeit durch die Beschäftigten,
  • die Sicherheit beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen,
  • die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes.

Die Betriebssicherheitsverordnung basiert auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und des Produktsicherheitsgesetz (ProdSG).

Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten nur Arbeitsmittel (einschließlich überwachungsbedürftiger Anlagen) bereitstellen, die dem ProdSG und seinen Verordnungen (ProdSV) entsprechen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber bei der Bereitstellung der Arbeitsmittel prüfen:

  • Ob es für die vorgesehene Nutzung geeignet ist.
  • Ob es bestimmungsgemäß verwendet werden kann.
  • Ob bei der vorgesehenen Benutzung des Arbeitsmittels Gefahren für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten verbleiben und mit welchen Maßnahmen die Gefährdung so gering wie möglich gehalten wird (dokumentiert in Gefährdungsbeurteilung).
  • Festlegungen der Art, des Umfanges und der Fristen für Prüfungen.
  • Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten.

Die Gewerbeaufsicht berät die Arbeitgeber bei der Umsetzung dieser Pflichten und überprüft im Betrieb, ob die getroffenen Maßnahmen und Regelungen ausreichend sind. Zusätzliche Aufgaben ergeben sich bei überwachungsbedürftigen Anlagen wie

  • Aufzugsanlagen
  • Dampfkessel- und Druckbehälteranlagen
  • Anlagen mit hochentzündlichen, leichtentzündlichen und entzündlichen Flüssigkeiten
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen.