Sie sind hier:

Technischer Arbeitsschutz

Der technische Arbeitsschutz umfasst alle Bereiche, die die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit berühren. Er besteht aus dem Betriebs- und Gefahrenschutz und schützt den Arbeitnehmer vor den aus technischen Einrichtungen und Produktionsverfahren drohenden Gefahren. Ein Ziel des Arbeitsschutzes ist es, Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen, Stoffgemischen und bestimmten Erzeugnissen (Gefahrstoffen) sicher zu gestalten und mögliche Gefährdungen zu minimieren. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hierfür sind in der Gefahrstoffverordnung festgelegt.

Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen sind Teil des technischen Arbeitsschutzes. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) enthält Anforderungen für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftiger Anlagen. Die BetrSichV dient dem Ziel, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch Auswahl geeigneter Arbeitsmittel im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck, geeignete und funktionsfähige Schutzmaßnahmen, Instandhaltung und Prüfungen, Unterweisung der Beschäftigten und Qualifikation von Prüfern. Die BetrSichV verlangt, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel den für sie zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens geltenden Vorschriften (z. B. Maschinenverordnung) entsprechen müssen. Darüber hinaus legt sie Schutzziele fest, die der Arbeitgeber im Einzelfall auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung mit konkreten Maßnahmen erfüllen muss, damit die Verwendung der Arbeitsmittel sicher ist.

Überwachungsbedürftige Anlagen sind Arbeitsmittel und stellen v. a. im Hinblick auf Brand-, Explosions- sowie Gesundheitsgefährdung ein erhöhtes Risiko dar. Ergänzend zu den allgemeinen Forderungen für die sichere Verwendung müssen daher zusätzlich spezielle Prüfvorschriften eingehalten werden. Das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) regelt neben grundlegenden Betreiberpflichten, wozu auch besondere Prüfungen gehören, Anforderungen an die Durchführung der Prüfungen sowie die Zulassung von und die Aufsicht über Prüfstellen. Die Anforderungen dienen neben dem Schutz von Beschäftigten auch dem Schutz von anderen Personen im Gefahrenbereich einer solchen Anlage. Daher müssen die Anforderungen auch von gewerblich oder wirtschaftlich tätigen Betreibern ohne Beschäftigte erfüllt werden. Die BetrSichV konkretisiert die Vorgaben des ÜAnlG.

Die folgenden Seiten sind Teil des Aufgabengebiets Technischer Arbeitsschutz:

Arbeitsmittel WEITER

Überwachungsbedürftige Anlagen WEITER