Die Gewerbeaufsicht ist im Rahmen des sozialen Arbeitsschutzes auch für Kinder und Jugendliche zuständig. Diese jungen Menschen dürfen aufgrund ihrer Entwicklung und der geringeren Widerstandsfähigkeit im Arbeitsleben nicht den gleichen Belastungen wie erwachsene Menschen ausgesetzt sein. Überforderungen und Schädigungen wirken sich in diesem Alter besonders nachteilig aus, so dass besondere gesetzliche Regelungen erforderlich sind. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (pdf, 58.3 KB) und die Kinderarbeitsschutzverordnung (pdf, 5.3 KB) schützen Kinder und Jugendliche vor Arbeiten, die für sie zu schwer, zu gefährlich, ungeeignet und von der Arbeitszeit her unzulässig sind.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Menschen unter 18 Jahren, egal, ob sie als Auszubildende oder als Arbeiterinnen und Arbeiter beschäftigt werden. Es macht einen Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen. Wer noch keine 15 Jahre alt ist, gilt vor dem Gesetz als Kind. Wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist, ist Jugendlicher. Für Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kinder. Die sogenannte Vollzeitschulpflicht beträgt im Bundesland Bremen 10 Schuljahre.
Die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist verboten! Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung lassen Ausnahmen nur für kurzzeitige leichte und für Kinder geeignete Arbeiten zu. So dürfen Kinder über 13 Jahre mit Einwilligung der Eltern Zeitungen austragen, Botengänge und Einkäufe erledigen, Nachhilfe geben, Babysitten, Haustiere betreuen und Tätigkeiten in Haushalt und Garten ausführen. Die Tätigkeiten dürfen aber nur 2 Stunden pro Tag beanspruchen, nicht zwischen 18:00 Uhr und 08:00 Uhr und auch nicht vor und während des Schulunterrichts ausgeübt werden.
Auch im Rahmen des Betriebspraktikums dürfen Kinder während der Vollzeitschulpflicht beschäftigt werden.
Schülerinnen und Schüler über 15 Jahre dürfen, auch wenn sie noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, während der Schulferien maximal 4 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden.
Die Mitwirkung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musikaufführungen, Hörfunk, Fernsehen und Fotoaufnahmen ist genehmigungspflichtig! Je nach Alter der Kinder dürfen sie zwischen zwei und vier Stunden täglich zu vorgeschriebenen Tageszeiten gestaltend mitwirken. Voraussetzung ist, dass die Eltern schriftlich eingewilligt haben, eine ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Unbedenklichkeit vorliegt und bei schulpflichtigen Kindern das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird. Eine Ausnahme für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei Schaustellungen oder Darbietungen darf nicht erfolgen!