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Fahrpersonal

Sozialvorschriften im Straßenverkehr

regeln u. a. die zulässigen Lenkzeiten, die erforderlichen Lenkzeitunterbrechungen (Pausen), die Mindestruhezeiten sowie die Aufzeichnungspflichten über die Tätigkeit für alle Mitglieder des Fahrpersonals. Sie sollen das Fahrpersonal vor überhöhten Lenkzeiten und zu kurzen Ruhepausen schützen und somit die Verkehrssicherheit erhöhen. Die Vorschriften gelten unabhängig davon, ob das Personal selbstständig oder abhängig beschäftigt arbeitet. Sie müssen von Unternehmerinnen, Unternehmern, Disponentinnen und Disponenten eingehalten und bereits bei der Planung der Fahrten beachtet werden.

Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,8 t bis 3,5 t, die nicht mit einem Kontrollgerät ausgestattet sind, haben Tageskontrollblätter zu führen. Bei einer Kontrolle hat der Fahrer Tageskontrollblätter für den Kontrolltag sowie die letzten 28 Tage lückenlos vorzulegen.

In Omnibussen und Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, der Einbau eines bauartzugelassenen Kontrollgerätes vorgeschrieben. Seit dem 01.05.2006 ist bei Erstzulassungen ein digitales Kontrollgerät einzubauen. Damit soll gewährleistet werden, dass die aufgezeichneten Daten verfügbar, eindeutig, leicht verständlich, manipulationssicher und zuverlässig sind und ausgedruckt werden können und dass eine Bestandsaufnahme der Tätigkeiten des Fahrers während der vorausgegangenen Tage einerseits und der Benutzung des Fahrzeugs während eines mehrmonatigen Zeitraumes andererseits zweifelsfrei erfolgt.

Das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung enthalten die Bußgeldvorschriften, die bei Verstößen gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr anzuwenden sind. Wer als Unternehmerin/ Unternehmer oder Mitglied des Fahrpersonals vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Die Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ämter für Arbeitsschutz (in Bremen: Gewerbeaufsicht des Landes Bremen) sind u. a. auch für die Überprüfung der Einhaltung und der Ahndung von Verstößen gegen die "Sozialvorschriften im Straßenverkehr" sowie für die Ausgabe digitaler Kontrollgerätekarten (Unternehmens- und Werkstattkarten) im Lande Bremen zuständig.

Hinweis
Die aktuellen Kosten für die Ausstellung einer Unternehmenskarte betragen 47,00 .
Die aktuellen Kosten für die Ausstellung einer Werkstattkarte betragen 57,00 ..

Die Stadt Hamburg stellt freundlicherweise Basis-Informationen zu Lenk- und Ruhezeiten in den Sprachen Englisch, Polnisch und Russisch zur Verfügung.