Nachtarbeit, überlange Arbeitszeiten und unzureichende oder fehlende Ruhepausen gefährden die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) begrenzt daher die tägliche Arbeitszeit, legt Pausen- und Ruhezeiten fest und regelt die grundsätzliche Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen.
Das Arbeitszeitgesetz gibt nur die Obergrenzen aus Gründen des Gesundheitsschutzes vor. Die tatsächlich zu leistenden Arbeitsstunden bzw. die Wochenarbeitszeit ergeben sich aus den Tarifverträgen bzw. dem Arbeitsvertrag. In Tarifverträgen können weitere Abweichungen von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes bestimmt werden.
Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit darf nicht mehr als 8 Stunden, d. h. pro Woche nicht mehr als 48 Stunden, betragen. Die werktägliche Arbeitszeit kann auf maximal 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten bzw. innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Die Ruhezeit zwischen zwei Schichten muss mindestens 11 Stunden betragen. Den Arbeitnehmern muss bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten gewährt werden. Bei Arbeitszeiten von mehr als 9 Stunden ist eine Pause von 45 Minuten erforderlich.
Von diesen Grundsätzen gibt es einige Ausnahmen. In außergewöhnlichen Fällen (Notfälle) dürfen Arbeiten auch über 10 Stunden hinaus verrichtet werden. Schließlich kann in Einzelfällen die Gewerbeaufsicht Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz bewilligen. Hierzu bedarf es der Antragstellung.
Die Gewerbeaufsicht