In zahlreichen Bereichen kommen Beschäftigte bei ihrer Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt: Hierzu gehören Tätigkeiten in der Forschung, Biotechnologie, Nahrungsmittelproduktion, der Land- und Forstwirtschaft, der Abfall- und Abwasserwirtschaft, der Altlastensanierung und im Gesundheitswesen.
Biologische Arbeitsstoffe sind insbesondere Bakterien, Viren, Pilze, Parasiten aber auch der BSE-Erreger, die beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Die gesundheitlichen Risiken durch biologische Arbeitsstoffe können sehr vielfältig sein, wie etwa Infektionen, Allergien, schwere allergisch bedingte Atemwegserkrankungen, Vergiftungsreaktionen und möglicherweise langfristig wirkende Schwächungen und Erkrankungen des Immunsystems.
Aufgrund der möglichen Gefahren die von biologischen Arbeitsstoffen ausgehen war zum Schutz der Beschäftigten Regelungsbedarf geboten und mit der Biostoffverordnung die am 1.4.1999 in Kraft getreten ist, Rahmenbedingungen geschaffen. Die Biostoffverordnung umfasst einen sehr weiten Anwendungsbereich. Zur praxisgerechten Konkretisierung dieser Verordnung gibt es Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). Im Rahmen der im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und für den Bereich der biologischen Arbeitsstoffe in der Biostoffverordnung konkretisierten Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu berücksichtigen, welches Risiko von den Mikroorganismen ausgeht.
Die Biostoffverordnung (BioStoffV) teilt die Mikroorganismen in 4 Risikogruppen ein: Risikogruppe 1 (geringes Risiko – normale Hygienemaßnahmen), bis zu Risikogruppe 4 (ernsthaftes Risiko – Isolation bzw. Quarantänemaßnahmen). Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 4, 3 und teilweise 2 sind der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen anzuzeigen.
Die Gewerbeaufsicht überprüft die uns angezeigten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, leistet Handlungshilfe bei der Umsetzung der Biostoffverordnung und gibt neue Informationen aus dem Bereich der Biostoffverordnung bekannt.
Rechtstexte zu Biostoffen bereitgestellt von der BAuA