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Mutterschutz, Elternzeit

Zu den Arbeitsschutzaufgaben der Gewerbeaufsicht gehören auch der Mutterschutz und der Schutz von Eltern in der Elternzeit. Ziel des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) – ist es die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit zu schützen.

Nach der Geburt des Kindes hat jeder Elternteil Anspruch auf Elternzeit zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis dieses sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Die entsprechenden Regelungen hierzu, u. a. zum Kündigungsschutz, sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG – geregelt.